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ADAC weist auf das Thema besonders zugelassener Fahrzeuge im europäischen Ausland hin

Es herrscht immer große Unsicherheit darüber, ob man mit einem „besonders zugelassenen Fahrzeug“ im Ausland fahren darf. Gemeint sind damit Kraftfahrzeuge, die ein deutsches rotes Händlerkennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder 07er-Oldtimer-Kennzeichen führen. An sich sollte das in der EU und auch in den durch bilaterale Abkommen gleichgestellten Staaten (hier insbesondere Schweiz, Norwegen) seit einigen Jahren, konkret seit dem 24. April 2007, kein Problem sein. Damals wurde die „Erläuternde Mitteilung zu den Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge, die aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht wurden“, veröffentlicht.

Keine klare Linie trotz klarem Votum

Die Kernaussage zur „Fahrzeugverbringung“ lautete damals: „Nach Ansicht der Kommission ergibt sich aus dem Grundsatz des freien Warenverkehrs und der Richtlinie über Zulassungsdokumente, dass der Herkunftsmitgliedstaat auf seinem Hoheitsgebiet auch Kurzzeitkennzeichen und Zulassungsbescheinigungen des Bestimmungsmitgliedstaates anerkennen sollte. Andere Mitgliedstaaten müssen eine solche Zulassungsbescheinigung grundsätzlich anerkennen.“

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In der Regel toleriert, dann wieder beanstandet - die Fahrt über die Grenze mit dem 07-er-Oldtimer-Kennzeichen kann bis heute in einigen Ländern zur Lotterie werden.

In der Regel toleriert, dann wieder beanstandet - die Fahrt über die Grenze mit dem 07-er-Oldtimer-Kennzeichen kann bis heute in einigen Ländern zur Lotterie werden.

Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der jeweiligen nationalen Überführungs- und Probekennzeichen und der entsprechenden Fahrzeugpapiere bestehen bereits mit Österreich, Italien und Dänemark. In einigen weiteren Nachbarländern wird das Kurzzeitkennzeichen in der Regel toleriert, beziehungsweise nicht beanstandet. Es besteht aber keinerlei Rechtsanspruch darauf und keine Gewähr für die Beibehaltung dieser Praxis.

Verweigerung der Einreise

In Belgien, Luxemburg und Frankreich gab es in der Vergangenheit sogar Fälle, in denen die Einreise mit dem Kurzzeitkennzeichen verweigert wurde. Auch aus Ungarn, Rumänien und Bulgarien wurden wiederholt Probleme mit dem deutschen Kurzzeitkennzeichen gemeldet.

Der ADAC wies darauf hin, dass zumindest für einen weiteren Staat - die Schweiz - das Recht zur Führung dieser Kennzeichen nicht weiter auf den schwachen Füßen einer „erläuternden Mitteilung“ steht, sondern seit Juli dieses Jahres klar mit einer zwischenstaatlichen Vereinbarung geregelt ist. Zwischen Deutschland und der Schweiz ist eine Vereinbarung in Kraft getreten, wonach im jeweiligen Land „besonders zugelassene Fahrzeuge“ gegenseitig geduldet werden. Durch die nunmehr erfolgte Ergänzung des deutsch-schweizerischen Polizeivertrages von 1999 wurde bilateral vereinbart, dass „die sogenannten schweizerischen Kollektiv-Fahrzeugausweise mit den entsprechenden Händlerschildern sowie die deutschen Fahrzeughefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen und roten Oldtimerkennzeichen, sowie die entsprechenden Kennzeichen“ gegenseitig in der Schweiz und in Deutschland geduldet werden.

Es ist somit möglich, Fahrzeuge mit deutschen roten Händlerkennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen in die Schweiz zu überführen, beziehungsweise entsprechend des Verwendungszwecks des jeweiligen Kennzeichens (Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten) zu nutzen. Bei 07-Kennzeichen ist die Teilnahme an Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, erlaubt. Die Vereinbarung gilt zunächst bis zum 31. Dezember 2023, sofern nicht vorher eine unbefristete Vereinbarung erlassen wird.

Parlamentskreis mit Forderungen

Im Zuge dieser in Kraft getretenen bilateralen Durchführungsvereinbarung zum deutsch-schweizerischen Polizeivertrag für die geduldete Verkehrsteilnahme mit „besonders zugelassenen Fahrzeugen“ erklärte der bisherige Vorsitzende des Parlamentskreises Automobiles Kulturgut im Deutschen Bundestag und Braunschweiger CDU-Bundestagsabgeordnete Carsten Müller im August: „Den Fahrern von Fahrzeugen mit deutschen Sonderkennzeichen bietet sich nach Abschluss einer Durchführungsvereinbarung zum deutsch-schweizerischen Polizeivertrag für die geduldete Verkehrsteilnahme seit dem 1. Juli 2021 endlich Rechtssicherheit für die vorübergehende Verkehrsteilnahme in der Schweiz. Gegenüber dem Bundesverkehrsministerium habe ich diese Regelung zum Anlass genommen, weitere vergleichbare Abkommen auf europäischer Ebene anzustreben, um bestehende Regelungslücken, vor allem mit Frankreich, Belgien und Luxemburg zu schließen. Eine verbindliche Regelung auf europäischer Ebene wird stets wiederkehrende Schwierigkeiten für Fahrzeuge mit deutschen Sonderkennzeichen bei Überführungsfahrten oder auf dem Weg zu Oldtimerveranstaltungen im europäischen Ausland beheben. Trotz der 2007er-Mitteilung wurde bei Einreisen und Auslandsfahrten regelmäßig und wiederkehrend von Problemen mit den Sicherheitsbehörden berichtet. Das Bundesverkehrsministerium kann weiter entscheidend an der Beseitigung der Unsicherheit mitwirken, um historisches Kulturgut erlebbar auf unseren Straßen zu halten.“

Gesagt, bevor die Bundestagswahl stattfand, die mit dem bekannten Regierungswechsel einhergeht. Es bleibt für Oldtimerfahrer nur zu hoffen, dass der neue Hausherr im Bundesverkehrsministerium Müllers Vorstoß nicht unter den Tisch fallen lässt.

[Quelle: ADAC e.V. - Klassik Interessenvertretung]

 

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