Neueste Beiträge:
- Fotogalerie Techno Classica 2025
- Biete Ford Capri MK I 1500 XL
- Video: Ford Capri: der europäische Mustang!
- Biete Original Renn-Capri mit V8-Motor
- Suche Ford Capri 2.8 Injection
- Capri Quartett des CCD nun bestellbar
- Biete Ford Capri 1B
- Suche Teile Capri MK III
- Biete Motorhaube Ford Capri MK I (1.Serie) V6
- Biete Türen Ford Capri MK III
Termine demnächst:
Samstag, 3. Mai, 10:00 - 16:00 5. Ford Capri Teilemarkt CC Westerholt |
Samstag, 3. Mai, 11:00 - 16:00 Teilemarkt des Capri Club Free Drivers (Schweiz) |
Sonntag, 4. Mai, 10:00 - 17:00 3. Ford Capri Tagestreffen in Bad Segeberg |
Freitag, 16. Mai - Ganztägig 34. Klassikertage Hattersheim |
Freitag, 16. Mai - Ganztägig Klassikwelt Bodensee |
Samstag, 17. Mai - Ganztägig Oldtimertreffen im Rahmen des ATC AutoFrühlings 2025 |
Neu Anfrage / Formulare
zum Ersatzteilsortiment
Download CCD Flyer
Korporativclub im ADAC
- ADAC e.V. - Klassik Interessenvertretung Geschrieben von:
- Veröffentlicht am:
ADAC weist auf das Thema besonders zugelassener Fahrzeuge im europäischen Ausland hin
Es herrscht immer große Unsicherheit darüber, ob man mit einem „besonders zugelassenen Fahrzeug“ im Ausland fahren darf. Gemeint sind damit Kraftfahrzeuge, die ein deutsches rotes Händlerkennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder 07er-Oldtimer-Kennzeichen führen. An sich sollte das in der EU und auch in den durch bilaterale Abkommen gleichgestellten Staaten (hier insbesondere Schweiz, Norwegen) seit einigen Jahren, konkret seit dem 24. April 2007, kein Problem sein. Damals wurde die „Erläuternde Mitteilung zu den Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge, die aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht wurden“, veröffentlicht.
Keine klare Linie trotz klarem Votum
Die Kernaussage zur „Fahrzeugverbringung“ lautete damals: „Nach Ansicht der Kommission ergibt sich aus dem Grundsatz des freien Warenverkehrs und der Richtlinie über Zulassungsdokumente, dass der Herkunftsmitgliedstaat auf seinem Hoheitsgebiet auch Kurzzeitkennzeichen und Zulassungsbescheinigungen des Bestimmungsmitgliedstaates anerkennen sollte. Andere Mitgliedstaaten müssen eine solche Zulassungsbescheinigung grundsätzlich anerkennen.“
Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der jeweiligen nationalen Überführungs- und Probekennzeichen und der entsprechenden Fahrzeugpapiere bestehen bereits mit Österreich, Italien und Dänemark. In einigen weiteren Nachbarländern wird das Kurzzeitkennzeichen in der Regel toleriert, beziehungsweise nicht beanstandet. Es besteht aber keinerlei Rechtsanspruch darauf und keine Gewähr für die Beibehaltung dieser Praxis.
Verweigerung der Einreise
In Belgien, Luxemburg und Frankreich gab es in der Vergangenheit sogar Fälle, in denen die Einreise mit dem Kurzzeitkennzeichen verweigert wurde. Auch aus Ungarn, Rumänien und Bulgarien wurden wiederholt Probleme mit dem deutschen Kurzzeitkennzeichen gemeldet.
Der ADAC wies darauf hin, dass zumindest für einen weiteren Staat - die Schweiz - das Recht zur Führung dieser Kennzeichen nicht weiter auf den schwachen Füßen einer „erläuternden Mitteilung“ steht, sondern seit Juli dieses Jahres klar mit einer zwischenstaatlichen Vereinbarung geregelt ist. Zwischen Deutschland und der Schweiz ist eine Vereinbarung in Kraft getreten, wonach im jeweiligen Land „besonders zugelassene Fahrzeuge“ gegenseitig geduldet werden. Durch die nunmehr erfolgte Ergänzung des deutsch-schweizerischen Polizeivertrages von 1999 wurde bilateral vereinbart, dass „die sogenannten schweizerischen Kollektiv-Fahrzeugausweise mit den entsprechenden Händlerschildern sowie die deutschen Fahrzeughefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen und roten Oldtimerkennzeichen, sowie die entsprechenden Kennzeichen“ gegenseitig in der Schweiz und in Deutschland geduldet werden.
Es ist somit möglich, Fahrzeuge mit deutschen roten Händlerkennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen in die Schweiz zu überführen, beziehungsweise entsprechend des Verwendungszwecks des jeweiligen Kennzeichens (Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten) zu nutzen. Bei 07-Kennzeichen ist die Teilnahme an Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, erlaubt. Die Vereinbarung gilt zunächst bis zum 31. Dezember 2023, sofern nicht vorher eine unbefristete Vereinbarung erlassen wird.
Parlamentskreis mit Forderungen
Im Zuge dieser in Kraft getretenen bilateralen Durchführungsvereinbarung zum deutsch-schweizerischen Polizeivertrag für die geduldete Verkehrsteilnahme mit „besonders zugelassenen Fahrzeugen“ erklärte der bisherige Vorsitzende des Parlamentskreises Automobiles Kulturgut im Deutschen Bundestag und Braunschweiger CDU-Bundestagsabgeordnete Carsten Müller im August: „Den Fahrern von Fahrzeugen mit deutschen Sonderkennzeichen bietet sich nach Abschluss einer Durchführungsvereinbarung zum deutsch-schweizerischen Polizeivertrag für die geduldete Verkehrsteilnahme seit dem 1. Juli 2021 endlich Rechtssicherheit für die vorübergehende Verkehrsteilnahme in der Schweiz. Gegenüber dem Bundesverkehrsministerium habe ich diese Regelung zum Anlass genommen, weitere vergleichbare Abkommen auf europäischer Ebene anzustreben, um bestehende Regelungslücken, vor allem mit Frankreich, Belgien und Luxemburg zu schließen. Eine verbindliche Regelung auf europäischer Ebene wird stets wiederkehrende Schwierigkeiten für Fahrzeuge mit deutschen Sonderkennzeichen bei Überführungsfahrten oder auf dem Weg zu Oldtimerveranstaltungen im europäischen Ausland beheben. Trotz der 2007er-Mitteilung wurde bei Einreisen und Auslandsfahrten regelmäßig und wiederkehrend von Problemen mit den Sicherheitsbehörden berichtet. Das Bundesverkehrsministerium kann weiter entscheidend an der Beseitigung der Unsicherheit mitwirken, um historisches Kulturgut erlebbar auf unseren Straßen zu halten.“
Gesagt, bevor die Bundestagswahl stattfand, die mit dem bekannten Regierungswechsel einhergeht. Es bleibt für Oldtimerfahrer nur zu hoffen, dass der neue Hausherr im Bundesverkehrsministerium Müllers Vorstoß nicht unter den Tisch fallen lässt.
[Quelle: ADAC e.V. - Klassik Interessenvertretung]
- Marc Keiterling Geschrieben von:
- Veröffentlicht am:
Die eine Sendung ist bereits seit Oktober hier auf der Website zu finden. Die andere wurde bezüglich ihrer linearen Erstausstrahlung vom Sender zurückgestellt. Was beide eint: Früh im neuen Jahr 2022 sind sie nun endlich im Fernsehen zu sehen. Also: Glotze an!
„Das erste Auto - eine Liebe fürs Leben“ heißt der Film von Thorsten Link, den der SWR am Samstag 1. Januar, zwischen 19.00 und 19.45 Uhr ausstrahlt. Mitwirkende sind Jana und Tim Willenweber mit ihren beiden Capri. Insbesondere die Geschichte zu Tims I-er geht zu Herzen. Sehr besonders ist auch die vererbte Leidenschaft bei seiner Tochter Jana.
„Heimatflimmern - Wie NRW das Auto lieben lernte“ steht auf dem Sendeplan des WDR am Freitag, 21. Januar, zwischen 20.15 und 21 Uhr. Wie schon berichtet, sind an dieser Produktion die Autorinnen Anke Rebbert und Susanne Petersen, Beate und Marc Keiterling beteiligt. Mit Manta und Capri zeigen sie unter anderem in der Kulisse des ehemaligen Hüttenwerks Duisburg-Meiderich (heute Landschaftspark Duisburg-Nord), wie sehr das Herz für Coupés im Ruhrpott pocht.
Jana und Tim Willenweber sind im Film „Das erste Auto - eine Liebe fürs Leben“ zu sehen.
Beate und Marc Keiterling sind im Film „Heimatflimmern - Wie NRW das Auto lieben lernte“ zu sehen.
[Text: Marc Keiterling - Fotos: Daniela Loof & Petra Domres - Screenshots: Marc Keiterling]
- Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) & ADAC e.V. - Klassik Interessenvertretung Geschrieben von:
- Veröffentlicht am:
Das Kraftfahrt-Bundesamt veröffentlicht jährlich eine Auswertung der Bestandszahlen der Kraftfahrzeuge und - Kraftfahrzeuganhänger zum 1. Januar. Unser Partner ADAC hat diese Zahlen zum Ende des Jahres 2020 analysiert und verschiedene Aspekte aus der Perspektive von Oldtimer-Besitzern zusammengefasst.
Anstieg um elf Prozent
Den KBA-Zahlen zufolge stieg der Bestand an Kfz und Kfz-Anhänger mit Oldtimer-Status im Vergleich zu 2019 um elf Prozent auf 660.520. Damit wurden im letzten Jahr 65.474 mehr Kfz und Kfz-Anhänger als historische Kraftfahrzeuge in Deutschland zugelassen. Den größten Anteil an Oldtimer-Fahrzeugen bildeten mit 88,5 Prozent die Pkw (584.509 Fahrzeuge).
Vom Gesamtbestand in Deutschland mit 66,9 Millionen zugelassenen Kfz und Kfz-Anhänger zum 1. Januar 2021 haben etwa ein Prozent den Oldtimer-Status. Nicht jedes Fahrzeug, welches theoretisch mit einem H-Kennzeichen zugelassen werden könnte, wird tatsächlich auch als Oldtimer zugelassen. Nicht erfasst werden bei diesen Zahlen bekanntlich Fahrzeuge, die mit dem roten 07er-Sammelkennzeichen bewegt werden. Ebenso ist die Zahl nicht bewegter, aber vollständig erhaltener und gegebenfalls einsatzfähiger Fahrzeuge unbekannt.
Als Oldtimer dürfen Fahrzeuge und Anhänger bezeichnet werden, welche vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen (§2 Nummer 22 Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV). Durch ein entsprechendes Gutachten nach §23 StVZO können diese als Oldtimer anerkannt und mittels dem am 1. Januar 1997 eingeführten H-Kennzeichen als solche kenntlich gemacht werden.
Den entsprechenden Zustand seines Fahrzeugs muss sich der Halter über ein Oldtimergutachten bestätigen lassen. Die Kosten für ein Oldtimer-Gutachten können von 80 bis hin zu 200 Euro variieren.
Wird das H-Kennzeichen gewährt, so werden für den Oldtimer unabhängig von Hubraum und Verbrauch pauschal 191,73 Euro Kfz-Steuer fällig. Motorräder werden pauschal mit 46,02 Euro besteuert. Zudem unterliegen Fahrzeuge mit H-Kennzeichen keinen Einfahrtsbeschränkungen in Umweltzonen. Dies gilt auch für das rote 07er-Sammelkennzeichen. Mit einem Oldtimer darf man also bislang noch überallhin fahren, für das 07er gelten verschiedene Nutzungseinschränkungen.
Sparen können Oldtimer-Besitzer bei der Kfz-Versicherung. Weil ein Oldtimer in der Regel weniger und anders bewegt wird als herkömmliche Autos, halten die Assekuranzen und Spezialversicherer spezielle Tarife bereit, die meist unter konventionellen Angeboten liegen. Zudem können Autos mit H-Kennzeichen ab 1. Oktober 2017 auch nur saisonal zugelassen werden, was weiteres Sparpotenzial birgt. Mit der Kombination aus H- und Saisonkennzeichen ist es möglich, seinen Oldie beispielsweise nur einige Monate im Jahr zuzulassen. Außerhalb des Geltungszeitraums darf das Fahrzeug allerdings nicht im öffentlichen Verkehrsraum gefahren werden – und auch nicht abgestellt werden.
Zurück zur Auswertung durch den ADAC. Die Aufteilung nach Altersgruppen zeigt auf, dass die Gruppe der Fahrzeuge, die mindestens 40 Jahre und älter sind, im Verhältnis zu Fahrzeugen mit einem Alter zwischen 30 und 39 Jahren in den letzten zehn Jahren deutlich angewachsen ist. Diese Zahlen belegen, dass es keine Schwemme von Youngtimern gibt. Dieses Thema wird sowohl in Oldtimerkreisen als auch bei manchen Verfechtern der Verkehrswende weg vom Individualverkehr immer wieder einmal diskutiert. Gern wird auch einmal eine mögliche Umgehung von Zufahrtsverboten in Umweltzonen sowie der konstruierte Aspekt einer möglichen Steuerhinterziehung durch die unabhängig von Hubraum und Verbrauch pauschale Kfz-Steuer angesprochen.
[Quelle: Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) & ADAC e.V. - Klassik Interessenvertretung]
- Marc Keiterling | Quelle: Pressemitteilung ADAC e.V. Geschrieben von:
- Veröffentlicht am:
Club teilt die Sorge wegen einer Änderung des Straßenverkehrsgesetzes nicht
In der ADAC Zentrale, den Regionalclubs, den knapp 1.800 Ortsclubs sowie den 1.100 Einzelclubs in den rund 70 Korporativclubs liefen Anfang Juni zahlreiche Anfragen von Oldtimer- und Motorrad-Freunden auf, die sich auf §6 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes bezogen.
Argumente nicht nachvollziehbar
Die Sorgen waren diffus, liefen aber insgesamt auf einen Kern hinaus: Es wurde befürchtet, dass auf Grundlage der Neufassung Sperrungen und Fahrverbote für Oldtimer und Motorräder aus Gründen des Lärmschutzes oder der Luftreinhaltung erlassen werden könnten, oder bestimmte Fahrzeuge insgesamt aus dem Verkehr gezogen werden könnten. Die Unruhe wurde zusätzlich durch eine offene Petition zu diesem Thema, durch Artikel in Zeitschriften und soziale Medien geschürt.
Nach intensiver Prüfung zusammen mit den Fachleuten der Juristischen Zentrale kann der ADAC diese Sorge nicht teilen. Der Club teilte mit, dass er keine Verschärfung durch die neue Formulierung sehe. Man könne die Argumentation der Petition und die dargestellten Auswirkungen des neuen §6 Absatz 4 StVG auf Oldtimer und andere Fahrzeuge nicht nachvollziehen.
Es werde ein Bestandsschutz im rein zulassungsrechtlichen Sinn und der im Verhaltensrecht durch die Petenten vermischt. Es gehe nicht um die Frage, ob ein Fahrzeug weitergenutzt werden kann, sondern vielmehr um das „Wie“ und mögliche Einschränkungen bei der Nutzung. Ziel der Neufassung des §6 StVG sei, die bestehenden Rechtsgrundlagen neu zusammenzufassen und besser verständlich darzustellen. Dem trage auch Absatz 4 des § 6 Rechnung. Eine Verschärfung der bisher schon möglichen Regelungen erkennt der ADAC nicht.
„Wir lieben Oldtimer“
In diesem Zusammenhang macht der ADAC auf den Flyer „Wir lieben Oldtimer“ aufmerksam. „Unsere historischen Fahrzeuge sind Automobiles Kulturgut. Oldtimer machen nur knapp ein Prozent des gesamten Kfz-Bestandes aus. Mit der geringen Laufleistung von circa 1.500 Kilometern pro Jahr liegen die Fahrleistungen aller Oldtimer im Promillebereich im Vergleich zu den Fahrleistungen des gesamten Fahrzeugbestandes. Diese und weitere Fakten haben wir gemeinsam mit anderen deutschen Oldtimer-Verbänden im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft Historische Fahrzeuge (AGHF) in dem besagten Flyer zusammengefasst. Wir denken, dass diese Zusammenstellung hilfreich sein kann, um in einer manchmal aufgeheizten Diskussion sachliche Argumente für das Fahren unserer geliebten Oldtimer parat zu haben“, teilt der ADAC mit.
Der Petent hatte mit seiner Petition der Sorge Ausdruck verliehen, dass es mit der neuen Formulierung der Bundesregierung möglich sein könnte, willkürlich Maßnahmen und Verordnungen umzusetzen, welche unter anderem starke Einschnitte in die persönliche Lebenssituation bedeuten. Beispielsweise sei die Formulierung „Schutz vor Lärm“ beliebig durch die Gesetzgebung interpretierbar. Was heute noch erlaubt war, könne morgen als Lärm bewertet und somit verboten werden. Es handele sich um ein subjektives Kriterium, welches schwer qualitativ oder quantitativ bewertet werden kann. Es wären als Konsequenz jederzeit und allerorts Sperrungen für Oldtimer möglich.
Die Petition richtete sich an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags, ihre Mitzeichnungsfrist lief am 6. Juli ab. Das Quorum von 50.000 Unterstützungen war bereits Mitte Juni erreicht. So wird der Initiator in öffentlicher Ausschusssitzung angehört.
[Text: Marc Keiterling | Quelle: Pressemitteilung ADAC e.V. - Foto: Marc Keiterling]
- Pressemitteilung ADAC e.V. Geschrieben von:
- Veröffentlicht am:
Was man beim Import eines Oldtimers beachten muss.
Du hast Deinen Wunsch-Capri im Ausland entdeckt? Der ADAC erklärt, was man beim Import von Oldtimern beachten muss und welche Kosten entstehen.
Der Erwerb eines Oldtimers in einem anderen Land der EU ist seit 1993 kein Zollvorgang mehr. Folglich fallen auch keinerlei Grenz- und Zollformalitäten an.
Wer ein Fahrzeug aus dem Nicht-EU-Ausland einführen möchte, sollte beachten: Die Zollanmeldung/Deklaration muss beim ersten Zollamt der EU erfolgen, in dem das Fahrzeug auf dem Land-, Wasser- oder Luftweg ankommt. An dieser Außengrenze der EU kann man die Verzollung gleich komplett erledigen. Es besteht außerdem die Möglichkeit, sich einen Einfuhrbeleg (Transitschein) aushändigen zu lassen und mit diesem dann beim zuständigen Zollamt des eigenen Wohnorts den Zollvorgang abschließen.
Folgende Kosten kommen auf den Käufer zu: Der Einfuhrzoll in Höhe von zehn Prozent, berechnet auf den Wert des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Einfuhr (in der Regel der Kaufpreis) plus Verpackungs- und Frachtkosten, und die Einfuhrumsatzsteuer in der Höhe von 19 Prozent, berechnet auf Kaufpreis plus Verpackungs- und Frachtkosten plus Einfuhrzoll.
Als Nachweis dafür, dass der Einfuhrvorgang erledigt ist, wird eine sogenannte Zoll-Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Zollamt ausgestellt. Diese wird für die spätere Zulassung des Fahrzeuges unbedingt benötigt.
Bei der Zollanmeldung kann es sein, dass eine Kaution (Zollsicherheit) hinterlegt werden muss. Sie soll sicherstellen, dass die Einfuhrabgaben auch wirklich im Zielland bezahlt werden oder bei einem Transit das Fahrzeug auch wieder ausgeführt wird. Die Kaution wird bei der Ausreise wieder zurückerstattet oder mit der eigentlichen Zollforderung verrechnet. Erfolgt die Zollanmeldung bei einem deutschen Zollamt, kann auch die Vorauszahlung der Kfz-Steuer verlangt werden.
Der Ursprungsnachweis
Die EU hat mit vielen Ländern sogenannte Präferenzabkommen geschlossen, wie etwa mit der Schweiz und Norwegen (die sogenannten „EFTA-Länder“). Mit dem Präferenznachweis entfällt bei der Einfuhr die Zollzahlung, aber nicht die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer. Für die Zollbefreiung muss ein Ursprungsnachweis in Form der Warenverkehrsbescheinigung vorliegen. Das Präferenzabkommen gilt jedoch nur, wenn das Fahrzeug ein Produkt der EU oder des präferenzbegünstigten Landes ist.
Auch bei der Ausfuhr kann diese Warenverkehrsbescheinigung eine Rolle spielen, wenn mit dem Zielland ein Präferenzabkommen besteht. Am besten fragt man beim Hersteller nach, ob die Bescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt werden kann. Vor der Ausfuhr muss die Warenverkehrsbescheinigung vom deutschen Zoll bestätigt werden. Achtung: Nach erfolgter Ausfuhr ist die Bestätigung der Warenverkehrsbescheinigung nicht mehr möglich.
Das Sammlungsstück
Unter bestimmten Voraussetzungen werden Oldtimer bei der Einfuhr in die EU als Sammlungsstücke definiert. Das bedeutet: kein Zoll und ein verminderter Einfuhrsteuersatz von sieben Prozent. Die Kriterien zum Zolltarif 9705 sind in der Kombinierten Nomenklatur der EU im Kapitel 97 festgehalten worden. Demnach sind drei Voraussetzungen für die Einstufung als Sammlungsstück erforderlich. Das Fahrzeug muss sich in seinem Originalzustand befinden, ohne wesentliche Änderungen oder Umbauten. Es muss mindestens 30 Jahre alt sein (außer es war bei einem geschichtlichen Ereignis im Einsatz oder hat als Rennfahrzeug bedeutende Erfolge errungen). Das Fahrzeugmodell darf nicht mehr hergestellt werden.
Wichtig ist, dass der Einführer sein Fahrzeug gleich bei der Zollanmeldung als Sammlungsstück deklariert. Die Entscheidung, ob es tatsächlich als solches eingestuft wird, trifft aber letztendlich das zuständige Hauptzollamt. Deshalb sollte man mit dem Zoll bereits vor dem Kauf des Fahrzeuges Rücksprache halten.
Kauf und Überführung
In jedem Fall sollte ein schriftlicher Kaufvertrag abgeschlossen sein. Dieser ist der Eigentumsnachweis, bis das Fahrzeug in Deutschland zugelassen ist. Preis, Ausstattung und Übergabetag sollten grundsätzlich im Kaufvertrag festgehalten werden. Man sollte sich außerdem alle im Kaufland üblichen Fahrzeugpapiere unbedingt im Original aushändigen lassen. Es ist ratsam, alles mitzunehmen, was die Geschichte des Wagens dokumentiert.
Mit der Mehrwertsteuer verhält es sich wie folgt: Wer als Privatperson einen Oldtimer von einer Privatperson kauft, zahlt keine Mehrwertsteuer. Weder im Kaufland noch in Deutschland. Wer als Privatperson bei einem Autohändler oder einer Auktion kauft, zahlt den Bruttopreis einschließlich der landesüblichen Mehrwertsteuer. In Deutschland fällt keine weitere Mehrwertsteuer an, dafür bekommt man die ausländische Mehrwertsteuer auch nicht zurück.
Zur Überführung von Oldtimern gibt es mehrere Möglichkeiten: Problemlos ist immer der Transport auf dem Anhänger, weil dazu weder eine Versicherung noch eine Zulassung notwendig ist. Völlig korrekt ist immer auch ein Ausfuhrkennzeichen des Kauflandes. Das Kennzeichen und auch die Kfz-Versicherung dazu sind aber manchmal nur für viel Geld und/oder unter Schwierigkeiten zu bekommen.
Das Fahrzeug kann auch mit der ausländischen Zulassung nach Deutschland gefahren werden. Vergewissere Dich jedoch unbedingt, dass die Zulassung und die Kfz-Versicherung, die der Vorbesitzer für das Fahrzeug abgeschlossen hat, noch aktiv ist und Du als Fahrer für die Überführungsfahrt versichert bist.
[Quelle: Pressemitteilung ADAC e.V. vom November 2019]
- Claus Jürgen Holler Geschrieben von:
- Veröffentlicht am:
Das Hambacher Schloss ist immer einen Ausflug wert: Kai Tobie und sein Ford Capri.
Wenn Capri in den Medien auftauchen…“ – so beginnt der Satz, wenn die Aktuell Berichterstattungen über unser Lieblingsauto in einer Zweitverwertung aufgreift. Unser Clubmitglied Kai Tobie weckte mit seinem Wagen das Interesse der größten Tageszeitung in der Pfalz. „Die Rheinpfalz“ druckte am 25. Februar 2021 einen Bericht über den Mann aus Limburgerhof mit dem Kölner Coupé. Er war mit Autor Claus Jürgen Holler und Fotograf Kai Mehn unterwegs, wir danken der „Rheinpfalz Verlag und Druckerei GmbH“ für die freundliche Genehmigung zur Übernahme des Artikels.
Zu Hause waren sie in Vorstadtgaragen, ihr Jagdrevier waren Disco-Parkplätze: Opel Manta und Ford Capri waren die Lifestyle-Coupés der 70er- und 80er-Jahre. Viele von ihnen endeten an Straßenbäumen, als verbaute Tuningkarossen oder an der Grube des TÜV-Prüfers. Einige haben überlebt – wie der Capri 2.3 S von Kai Tobie. Tobie, ein waschechter Hambach-Fan, den es beruflich mittlerweile nach Limburgerhof verschlagen hat, hat sich auf unseren Aufruf gemeldet und wollte uns sein Garagengold vorstellen: Einen Capri der dritten Generation, die zwischen 1978 und 1986 gebaut wurde.
Charakteristisch für den Capri ist die langgezogene Schnauze und der „böse Blick“ der oben angeschnittenen Doppelscheinwerfer im Kühlergrill. Optisch ein typisches Muscle-Car – der Capri war die europäische Antwort auf den in Amerika überaus erfolgreichen Mustang – kam er leistungsmäßig allerdings eher schwachbrüstig daher: Zum Einstieg gab es damals zwei 1600er-Vierzylinder-Triebwerke mit 68 beziehungsweise 72 PS, für den Sprint von 0 auf 100 nahmen sich diese Capri um die 15 Sekunden Zeit. „Ein Vierzylinder wäre mir zu klein gewesen“, sagt denn auch Tobie, der viele Jahre auf der Suche nach seinem Traum-Capri war – mit sechs Zylindern unter der Haube. Davon waren seinerzeit gleich drei im Angebot, mit 2,0, 2,3 oder 2,8 Litern Hubraum, wobei die Spitzenmotorisierung etwa 185 PS auf die Hinterachse transportierte und dem Capri den Ruf der Heckschleuder einbrachte. Für Traktionsprobleme bei Nässe reicht freilich auch die 2,3 Liter-Maschine von Kai Tobie mit ihren 114 PS – etwa so viel wie der GTI im Golf I. „Wenn man im Regen nicht dran denkt, schlenkert man schon auf die Autobahn“, weiß Tobie.
Doch mit seinem Capri ist er in der Regel eher kommod unterwegs – auf Tagesausflügen mit seiner Freundin, immer gerne aber auch bei Oldtimer-Rallyes in Kaiserslautern, Ramberg, Baden-Baden oder Freiburg. „Da trifft man immer nette Leute und es gibt gute Gespräche“, berichtet der IT-Fachmann mit Benzin im Blut – dem Auslöser dafür, dass er sich vor vielen Jahren auf die Suche nach seinem Traum-Capri machte.
Etliche Autobahn-Kilometer absolvierte er dabei für die Besichtigung diverser verbauter Ruinen, Rostlauben oder notdürftig verkaufslackierter Garagenfunde: „Da wollten mir Leute ernsthaft erklären, dass es normal war, dass Seitenscheiben mit Badezimmersilikon eingepasst sind“, schüttelt er den Kopf. 2015 stieß er dann aber auf eine vielversprechende Anzeige: in Offenburg stand ein Capri V6 zum Verkauf, 15 Jahre stillgelegt mit original 85.000 Kilometern auf der Uhr. Vor Ort fand er dann das blaue Coupé vor, in vergleichsweise gutem Zustand und zu einem Preis, den er sich leisten konnte, aber mit Automatikgetriebe – für Tobie eigentlich ein No-Go.
Maximal Tempo 100 galt für die ersten Kilometer, „da haben mich die Lastwagen auf der Autobahn überholt“, sagt er über eine gefühlt sehr lange Rückfahrt, doch die Entschleunigung am Volant des Sportcoupés sei bis heute geblieben. „Mit so einem Auto hat man’s nicht eilig“, ist er überzeugt.
Man sollte es auch nicht eilig haben, denn allein die Präsenz des 38 Jahre alten Wagens sorge für reichlich Gesprächsstoff mit Passanten: „Fast jeder hat eine Geschichte zum Capri zu erzählen, und sei es nur die, dass der Betreffende selbst von solch einem Auto träumte, dann aber doch ein Granada dabei rauskam“, berichtet Tobie von zahlreichen spontanen Unterhaltungen beispielsweise an der Zapfsäule.
„Das Auto weckt positive Emotionen“, so seine Erfahrung: Gerade bei Oldtimer-Veranstaltungen blieben Passanten eher an seinem Ford stehen, als dass sie mit den Fahrern historischer Porsche plauderten. Allzu forsche Fahrweise empfehle sich allerdings auch noch aus einem anderen Grund nicht: Die Bremsen seien für das Fahrzeug eigentlich unterdimensioniert, weshalb viele Capri-Fahrer auf Umbauteile aus der Granada-Reihe setzen würden: „Das habe ich nicht gemacht, ich fahre lieber vorausschauend und lasse es langsam angehen.“ Vielleicht mit ein Grund, dass sich der Wagen mit vergleichsweise bescheidenen 12 Litern zufriedengibt – freilich vom guten Super plus …
Fast 30.000 Kilometer hat Tobie mittlerweile mit seinem Ford zurückgelegt, weitgehend pannenfrei, wie er betont: „Eigentlich wäre das ein tolles Alltagsauto, aber dafür ist er mir zu schade“, sagt er. Dass der Capri ein wenig zum Familienmitglied geworden ist, merkt man auch an den Details, die Tobie seinem Coupé spendiert hat: Aus dem Antiquariat hat er sich eine Originalausgabe des Playboy vom April 1983, dem Datum der Erstzulassung, besorgt, auf der Heckscheibe prangt ein zeitgenössischer „Atomkraft – nein danke!“-Aufkleber, und zurzeit ist er auf der Suche nach einem passenden Kindersitz: Sein kleiner Sohn soll endlich auch mitfahren dürfen, sich in sechs Jahren vielleicht darüber freuen, dass er „von einem coolen Papa nicht mit einem Geländepanzer in die Schule gefahren wird“ und zu seinem 18. Geburtstag möglichst sagen: „Den will ich haben, Papa.“
Mal abgesehen von kleinen Schönheitsfehlern wie dem gerissenen Armaturenbrett könnte der Capri das durchaus erleben. Ob die Oldies dann aber noch solche Sympathieträger wie heute sind, will Tobie nicht beschwören: „Heute sind Fahrzeuge mit H-Kennzeichen durchaus akzeptiert, aber wenn immer mehr Schindluder getrieben wird, könnte die Stimmung kippen“, sagt er im Hinblick auf so manches Fahrzeug ohne jeglichen musealen Charakter, das ihm schon begegnet ist.
[Text: Claus Jürgen Holler - Fotos: Kai Mehn - Quelle: Die Rheinpfalz]